Acti-Med AG - Freiensteinau

Unternehmen 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Acti-Med Polska

Art. 1 Anwendung

(1) Vorbehaltlich anders lautender Vereinbarungen in Rahmen- oder Einzelverträgen, die immer Vorrang haben, gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), sobald sie dem Geschäftspartner (Partner) bekanntgegeben worden sind, für die gesamte Geschäftsbeziehung einschließlich aller gegenwärtigen und zukünftigen Angebote und Lieferungen. Unsere AGB bilden die Grundlage der Vertragsbeziehungen mit dem Partner und werden integraler Bestandteil aller mündlichen und schriftlichen Aufträge oder Auftragsbestätigungen.

(2) Geschäftsbedingungen des Partners werden nur dann verbindlich, wenn sie besonders vereinbart und durch uns schriftlich bestätigt wurden.

(3) Wir werden den Partner auf unsere AGB in der jeweils gültigen Fassung bei Erstkontaktaufnahme hinweisen, wenn wir ein Angebot abgeben bzw. eine Bestellung aufgeben. Mit der Auftragserteilung, Auftragsbestätigung, Lieferung oder Abnahme der Ware werden sie vom Kunden anerkannt.

(4) Unsere AGB können von Zeit zu Zeit ergänzt oder geändert werden. Wir werden unsere Partner auf die neuen, nunmehr geltenden AGB unverzüglich hinweisen. Diese treten mit je-der weiteren Bestellung an die Stelle der bisherigen AGB und werden Grundlage der Geschäftsbeziehung zum Partner. Der Partner kann der Einbeziehung der neuen oder geänderten AGB innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt schriftlich widersprechen. In diesem Fall sind wir gemäß Art. 13 (d) zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

 

Art. 2 Bestellung und Auftragsannahme

(1) Bestellungen oder Angebote von Partnern können mündlich oder schriftlich (siehe unten Ziffer 3) erfolgen. Der Partner ist an seine Bestellung/sein Angebot sieben Werktage lang rechtlich gebunden.

(2) Eine Bestellung oder ein Angebot führen zum Auftrag, wenn sie durch uns schriftlich angenommen werden. Die vollständige oder teilweise Lieferung der bestellten Ware gilt als Auftragsannahme.

(3) Bestellungen, Angebote oder Bestätigungen per Email müssen nicht unterzeichnet werden.

(4) Wird eine Bestellung von uns nicht innerhalb von 3 Tagen seit Zugang vom Partner angenommen, so sind wir zum Widerruf berechtigt. Rahmenaufträge werden spätestens dann verbindlich, wenn der Partner nicht innerhalb einer Woche seit Zugang widerspricht. Wir sind berechtigt, im Rahmen der Zumutbarkeit für den Partner Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung zu verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen zu regeln.

(5) Bei Abrufaufträgen behalten wir uns vor, das benötigte Material insgesamt sofort zu beschaffen und die zu erwartende Absatzmenge sofort herzustellen. Änderungswünsche des Partners können daher grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden. Nach Abnahme der ersten Teillieferung hat der Partner sämtliche zusätzlichen Kosten zu übernehmen, die in Folge einer Veränderung oder Anpassung des Produkts entstehen. Wir behalten uns vor, Änderungswünschen nach Maßgabe dieser Bedingung nachzukommen oder aber die weitere Belieferung abzulehnen.

(6) Unsere Vertreter, Gehilfen und Repräsentanten sind grundsätzlich nicht berechtigt, rechtsverbindliche Verpflichtungen für uns zu begründen. Sie können jedoch im Einzelfall von uns ermächtigt sein, Kundenaufträge durch Übergabe einer schriftlichen Auftragsbestätigung anzunehmen.

 

Art. 3 Lieferung und Liefervorbehalt

(1) Lieferungen an uns erfolgen frei Haus.

Lieferungen an unsere Kunden erfolgen ab Werk.

(2) Falls nichts anderes vereinbart wurde erfolgt der Transport ab Übergabestelle auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht auch dann mit der Absendung ab Übergabestelle auf den Besteller über, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.

Während der Lieferung sind die Waren versichert, falls keine andere Vereinbarung getroffen ist.

(3) Soweit nicht anders vereinbart oder in diesen AGB geregelt sind Teillieferungen ebenso wie Über- oder Unterlieferungen zulässig.

(4) Die Lieferung durch uns erfolgt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und vollständigen Selbstbelieferung. Wir werden dem Partner unverzüglich Mitteilung machen, falls eine vollständige oder rechtzeitige Selbstbelieferung nicht stattfindet. Findet eine Selbstbelieferung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht statt, gilt der Auftrag als nicht geschlossen. Ein von uns übernommenes Beschaffungsrisiko existiert nicht.

(5) Wir behalten uns das Recht vor, nur gegen Nachnahme, Vorkasse oder nach Erhalt eines bankbestätigten Checks zu liefern, insbesondere, falls

(a) wir ohne unser Verschulden nicht in der Lage sind, das aus diesem Auftrag (diesen Aufträgen) resultierende Versicherungsrisiko mit einem Versicherer unserer Wahl ganz oder teilweise zu decken oder

(b) sich die finanzielle Situation des Partners verschlechtert, bevor der Auftrag (die Aufträge) ausgeführt ist (sind).

Vorkasse-Abrechnungen müssen spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum beglichen werden. Die Auslieferung der Ware erfolgt erst, nachdem der gesamte Rechnungsbetrag auf unserem Konto eingegangen ist. Nach Ablauf der 14-tägigen Zahlungsfrist behalten wir uns das Recht vor, im Falle einer Stornierung eine Stornogebühr von 15% des Auftragswertes in Rechnung zu stellen.

(6) Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Partner zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits mit dem Zeitpunkt der Lieferbereitschaft auf den Partner über. Die durch die Verzögerung entstehenden Kosten (insbesondere Lager Spesen) hat der Partner zu tragen.

(7) Die Übernahme von irgendwie gearteten Garantien ist ausgeschlossen, es sei denn, hierüber ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit dem Partner geschlossen worden.

(8) Verweigert der Partner die Annahme der Ware ohne berechtigten Grund oder storniert er die Order, ohne dazu berechtigt zu sein, so können wir auf der Zahlung des vollen Kaufpreises vor Lieferung der bestellten Ware bestehen.

 

Art. 4 Lieferfristen

(1) Soweit von uns Liefertermine genannt werden, sind diese unverbindlich, es sei denn, sie sind von uns schriftlich bestätigt worden, zum Beispiel in der Auftragsbestätigung.

(2) Fixgeschäfte werden von uns nicht akzeptiert. Lieferungen vor Ablauf der Lieferfrist berechtigen den Partner nicht zur Annahmeverweigerung.

(3) Im Falle der Überschreitung der Lieferfrist beginnt automatisch eine Nachfrist von drei Wochen. Der Partner ist im Falle eines von uns zu vertretenden Verzuges zur Geltend-machung weiterer Rechte erst berechtigt, wenn die Nachfrist fruchtlos verstrichen ist. Ein Anspruch auf Schadensersatz ist auf eventuelle Mehrkosten für das bestellte Produkt beschränkt (Deckungskauf). Dabei ist der Partner verpflichtet, mindestens zwei Vergleichsangebote einzuholen und uns selbst Gelegenheit zur Durchführung eines Deckungskaufs unter Wahrung einer angemessenen Frist zu geben. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche, insbesondere der Ersatz von Vermögensschäden und jegliche Drittschäden sind ausgeschlossen, es  sei denn, uns kann vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln nachgewiesen werden.

(4) Sofern der Partner sein Zahlungsziel überschreitet, laufen keine Lieferfristen. Wir können entweder Vorkasse verlangen oder die Lieferung verweigern.

(5) Im Falle höherer Gewalt - das ist jeder Umstand außerhalb unserer Kontrolle wie beispielsweise, aber nicht nur, Krieg, Aufstand, Streik, Regierungsmaßnahmen, Ereignisse aller Art, die den Lieferprozess unterbrechen, Unterbrechungen in unserer normalen Belieferung und dergleichen - die länger als eine Woche dauern oder voraussichtlich dauern werden, wird die vereinbarte Lieferzeit automatisch um die Zeit der Störung zuzüglich einer Nachlieferfrist verlängert, wenn dem Partner unverzüglich der Grund und die voraussichtliche Dauer der Störung mitgeteilt wird und es sicher ist, dass die vereinbarte Lieferfrist nicht eingehalten werden kann.

 

Art. 5 Haftung für Mängel

(1) Der Partner ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Ablieferung zu untersuchen und bestehende Mängel unverzüglich uns gegenüber schriftlich mitzuteilen, längstens bis zum fünften des auf die Ablieferung bei ihm folgenden Werktages. Mängel, die verspätet, also entgegen der vorstehenden Pflicht, gerügt wurden, werden nicht berücksichtigt und sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

Mängelrügen werden als solche nur dann von uns anerkannt, wenn sie schriftlich mitgeteilt wurden. Rügen, die gegenüber Außendienstmitarbeitern oder Transporteuren oder sonstigen Dritten geltend gemacht werden, stellen keine form- und fristgerechten Rügen dar.

(2) Die im Falle eines fristgerecht gerügten Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an uns kann nur nach vorheriger schriftlicher Ankündigung erfolgen. Rücksendungen, die ohne vorherige schriftliche Ankündigung erfolgen, brauchen von uns nicht angenommen zu werden. In diesem Fall trägt der Partner die Kosten der Rücksendung. Ersatzlieferungen oder Gutschriften aus Kulanzgründen bedürfen einer besonderen Vereinbarung.

(3) Für den Fall, dass aufgrund einer berechtigten Mängelrüge eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen über die Lieferzeit entsprechend.

(4) Das Vorliegen eines als solchen festgestellten und durch wirksame Mängelrüge mitgeteilten Mangels begründet folgende Rechte:

(a) Der Rügende hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, vom anderen Teil Nacherfüllung zu verlangen. Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung der Sache oder eine Mangelbehebung stattfindet, treffen wir hierbei nach eigenem Ermessen.

(b) Darüber hinaus haben wir das Recht, bei Fehlschlag eines Nacherfüllungsversuches eine neuerliche Nacherfüllung, wiederum nach eigener Wahl, vorzunehmen.

(c) Erst wenn auch die wiederholte Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Partner das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.

(d) Der Rügende kann ausschließlich in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der Pflicht zur Lieferung mangelfreier Sachen Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Er hat den eingetretenen Schaden dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen. Gleiches trifft auf die vergeblichen Aufwendungen zu.

(5) Werden uns Rohprodukte oder Halbfertigteile zu Be- oder Verarbeitung beigestellt und beruht ein Fehler des von uns hieraus oder hierzu gefertigten Produkts ganz oder teilweise auf der Beschaffenheit des vom Besteller beigestellten Produkts, so ist eine Gewährleistung ausgeschlossen.

(6) Der Besteller ist verpflichtet, die Tauglichkeit der Ware für einen bestimmten Verwendungszweck selbst zu prüfen, da wir aufgrund der Vielzahl der von uns vertriebenen Produkte Verwendungsmöglichkeiten möglicherweise nicht kennen, jedenfalls aber nicht in der Lage sind, im Einzelfall die Verwendungstauglichkeit zu prüfen.

(7) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr seit Auslieferung. Der Partner hat in jedem Fall zu beweisen, dass der Mangel bereits bei Auslieferung vorgelegen hat. Bei gebrauchten Waren ist eine Gewährleistung ausgeschlossen.

 

Art. 6 Haftung für Pflichtverletzungen im Übrigen

(1) Der Partner hat uns zur Beseitigung der Pflichtverletzung eine angemessene Nacherfüllungsfrist zu gewähren, welche drei Wochen nicht unterschreiten darf. Erst nach erfolglosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist kann der Partner vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen.

(2) Schadensersatz kann der Partner nur in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung durch uns geltend machen. Der Schadensersatz statt der Leistung sowie der Verzögerungsschaden sind auf das negative Interesse begrenzt, Schadensersatz wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung ist auf die Höhe des Kaufpreises begrenzt. Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht (Unmöglichkeit) ist ausgeschlossen.

(3) Ist der Partner für Umstände, die ihn zum Rücktritt berechtigen würden, allein oder überwiegend verantwortlich, oder ist der zum Rücktritt berechtigende Umstand während des Annahmeverzuges des Partners eingetreten, ist der Rücktritt ausgeschlossen.

 

Art. 7 Zahlungsbedingungen

(1) Unsere Rechnungen werden 14 Tage nach Rechnungsdatum netto Kasse fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Bei Banküberweisungen gilt als Tag des Geldeingangs der Tag, an welchem die Gutschrift des fälligen Betrags auf unserem Konto erfolgt. Bei Zahlungen per Scheck gilt als Tag des Zahlungseingangs der Tag, an dem uns der Scheck gutgeschrieben wird.

(2) Schecks werden zahlungshalber nur akzeptiert, wenn sie eine Bankbestätigung tragen. Wechsel werden nur akzeptiert, wenn dies zuvor schriftlich vereinbart wurde. Kosten bei der Einreichung oder Gutschrift von Wechseln trägt ausschließlich der Partner.

Falls im Zusammenhang mit der Zahlung des Kaufpreises durch den Partner eine Wechselhaftung für uns begründet wird, bleiben unser Eigentumsvorbehalt und die Kaufpreisforderung bestehen, bis uns der Wechsel endgültig gutgeschrieben ist.

Skontoabzug, soweit vereinbart, ist nicht zulässig, wenn der Kunde im Verzug mit einer älteren Forderung aus einer anderen Warenlieferung ist.

(3) Preisnachlässe und Rabatte werden dem Partner nur bei vorheriger schriftlicher Bestätigung unsererseits gewährt und stehen unter der Bedingung, dass der Partner in der Zeit vor ihrer Gewährung unsere AGB genau beachtet.

(4) Im Fall, dass eine Rechnung des Partners überfällig wird, werden alle anderen Forderungen gegen diesen Partner ebenfalls sofort automatisch fällig.

Bei Verzug sind wir berechtigt, einen Verzugszins von 9% über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB zu verlangen.

(5) Aufrechnung durch den Partner ist nur zulässig, wenn seine Forderung rechtskräftig festgestellt oder von uns schriftlich anerkannt worden ist.

(6) Zahlungen sind zu leisten durch Überweisung auf das in der Rechnung genannte Konto oder durch Übersendung eines Schecks an unsere Anschrift.

(7) Zahlungen gelten immer als Ausgleich der ältesten offen stehenden Forderung.

(8) Sofern wir uns mit Ratenzahlungen einverstanden erklären, wird bei Nichtzahlung oder nicht rechtzeitiger Zahlung einer einzigen Rate der gesamte noch offen stehende Rechnungsbetrag in einer Summe sofort fällig.

 

Art.8 Eigentumsvorbehalt

(1)  Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum, bis alle Rechnungen für Lieferungen und Leistungen einschließlich solcher, die noch nicht fällig sind oder aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen resultieren, vollständig bezahlt sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne unserer gesamten Forderungen in ein Kontokorrent eingestellt werden und dieses bestätigt wurde.

Wir sind berechtigt, die gelieferten Waren zurückzufordern, wenn der Partner vertragsbrüchig ist, insbesondere, wenn er sich in Verzug befindet. Eine Rückforderung der Ware ist nicht als Rücktritt vom Vertrag anzusehen, wenn wir dies nicht ausdrücklich schriftlich erklärt haben. Die Pfändung gelieferter Ware durch uns ist immer als Rücktritt vom Vertrag anzusehen. Zurückgeforderte Ware dürfen wir sofort weiterverkaufen. Der Verkaufserlös wird mit den Verbindlichkeiten des Partners verrechnet, abzüglich angemessener Kosten für die Maßnahme.

(2) Falls Dritte Zugriff auf gelieferte Ware nehmen wollen, ist der Partner verpflichtet, auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und uns unverzüglich zu unterrichten. Eine Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware, etwa durch Verpfändung, Sicherungsübereignung, Schenkung, Gebrauchsüberlassung, durch den Partner ist keinesfalls gestattet.

 Der Partner darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im gewöhnlichen Geschäftsverlauf weiterverkaufen. Allerdings tritt der Partner mit der Anerkennung unserer AGB alle Forderungen aus dem Verkauf der Vorbehaltsware einschließlich anderer Forderungen bezüglich dieser Ware (z.B. Forderungen gegen Versicherungen und Kreditkarteninstitute) vollständig sicherungshalber an uns ab. Wir ermächtigen den Partner hiermit widerruflich, die Forderungen im eigenen Namen für unsere Rechnung einzuziehen. Diese Ermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Partner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. In diesem Falle können wir verlangen, dass der Partner Auskunft über alle abgetretenen Forderungen und ihre Schuldner gibt einschließlich aller Informationen und Unterlagen, die für die Realisierung der Forderungen not-wendig sind, und dass der Partner die Schuldner über die Abtretung informiert.

(3) Ist die Forderung des Partners aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen worden, tritt der Partner hiermit bereits auch seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Abnehmer an uns ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages, den wir dem Partner für die weiterveräußerte Vorbehaltsware berechnet hatten.

(4) Im Falle einer Pfändung der Ware beim Partner sind wir sofort unter Übersendung einer Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolls und einer eidesstattlichen Versicherung des Partners darüber zu unterrichten, dass es sich bei der gepfändeten Ware um die von uns gelieferte und unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware handelt.

(5) Wir sind verpflichtet, Sicherheiten wie auch den Eigentumsvorbehalt an den Partner auf dessen Verlangen insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten einschließlich des Eigentumsvorbehalts den Wert der offen stehenden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Wahl der freizugebenden Sicherheiten verbleibt bei uns.

(6)  Die Geltendmachung unserer Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt entbindet den Partner nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Der Wert der Ware im Zeitpunkt der Rücknahme wird lediglich auf die bestehende Forderung, die wir gegen den Partner haben, angerechnet.

 

Art.9 Schutz- und Eigentumsrechte

(1)  Vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen steht uns an unseren Werkzeugen, Formen, Anlagen, Plänen, Zeichnungen, Mustern und anderen Unterlagen das alleinige Eigentums- bzw. Urheberrecht zu.

(2) Soweit Formen, Werkzeuge, Muster, Anlagen oder Versuchsteile für ein bestimmtes Produkt von uns beschafft oder hergestellt werden, verbleibt uns auch hieran das Alleineigentum. Dafür in Rechnung gestellte Kosten stellen regelmäßig anteilige Kosten der Fertigung oder Konstruktion dar, wodurch keine weitergehenden Rechte des Partners begründet werden.

(3) Sind von uns erdachte Muster, Bauteile, Halbfertig- oder Fertigprodukte schutzrechtsfähig, so steht das Recht zur Anmeldung und Aufrechterhaltung solcher Schutzrechte alleine uns zu. Es bleibt unserer Entscheidung vorbehalten, ob, wo und in welchem Umfang Schutzrechte angemeldet und aufrechterhalten werden.

(4) Sind unsere Erzeugnisse, die Gegenstand von Schutzrechten sind, Gegenstand von Verträgen mit Partnern, so erwirbt der Partner, wenn er zur Herstellung und dem Vertrieb berechtigt ist, eine Herstellungs-, Vertriebs- und Benutzungslizenz. Ist Gegenstand des Vertrages allein das Benutzungs- und Vertriebsrecht, so verhält sich die Lizenz entsprechend hierüber. Lizenzgebühren sind mit den vertraglichen festgelegten Produktpreisen abgegolten, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Die Lizenzen sind, sofern nichts anderes geregelt wurde, nicht ausschließlich und bei Herstellungslizenzen auf die Laufzeit des Vertrages beschränkt.

(5)  Verletzen Dritte eines oder mehrere unserer Schutzrechte, so sind alleine wir berechtigt, gegen solche Verletzungen vorzugehen. Schadenersatzforderungen wegen Schutzrechtsverletzung stehen alleine uns zu.

(6) Sofern wir Produkte nach vom Partner übergebenen Plänen, Zeichnungen Mustern etc. liefern, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte die Herstellung oder Lieferung derartiger Produkte, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadens- sowie Kostenersatz zu fordern, ohne selbst zur Prüfung der Rechtslage oder zur Führung eines Rechtsstreits verpflichtet zu sein. Der Partner hat uns von allen hieraus resultierenden Ansprüchen Dritter freizustellen.

(7) Wird der Partner durch gewerbliche Schutzrechte Dritter an der Verwendung des von uns gelieferten Produkts gehindert und haben wir dies zu vertreten, so werden wir dem Partner das Recht zum Gebrauch verschaffen oder ein ähnliches und brauchbares Produkt liefern, dessen Verwendung nicht gehindert ist. Der Partner oder wir können stattdessen auch vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche des Partners, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen, es sei denn, die Schutzrechtsverletzung beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(8) Werden uns vom Partner Formen, Muster, Anlagen oder Teile zur Produktherstellung zur Verfügung gestellt, die Gegenstand von Schutzrechten des Partners sind oder von diesem legitimer Weise benutzt werden dürfen, so ist mit dieser Zurverfügungstellung zugleich eine nicht exklusive kostenlose Herstellungs- und Vertriebslizenz für uns für die Dauer des Vertrages verbunden.

 

Art.10 Haftungsumfang

(1)  Wir haften für Schäden unseres Partners nur, soweit uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. Ein durch grobe Fahrlässigkeit verursachter Schaden wird bis zur Höhe des Betrags ersetzt, der bei Vertragsschluss nach den Umständen des Einzelfalls vorhersehbar war.

(2) Die Haftungsbeschränkung gemäß vorstehender Ziffer (1) gilt auch und insbesondere für Schäden an Werkzeugen, Formen, Anlagen und Mustern, die uns zur Be- oder Verarbeitung vom Partner zur Verfügung gestellt werden. Bei Wiederinbesitznahme ist der Partner zur Prüfung und Rüge entsprechend § 377 HGB verpflichtet. Ein Anspruch ist ausgeschlossen, wenn ein vermeintlicher Schaden nicht innerhalb von fünf Werktagen schriftlich geltend gemacht wird.

(3)  Der Partner verpflichtet sich, keine Ansprüche aus abgetretenem Recht, insbesondere aus deliktischer Haftung oder aus Produkthaftung gegen uns geltend zu machen oder im Rahmen einer gesamtschuldnerischen Haftung gegen uns auf Ausgleich zu klagen.

(4)  Die Haftung für Sach- und Vermögensschäden, die dem Partner entstehen, ist grundsätzlich auf die Fälle leichter Fahrlässigkeit beschränkt. Sollte eine Haftung hiernach gegeben sein, beschränkt sich die Haftsumme der Höhe nach auf die Höhe des Lieferwertes. Für darüberhinausgehende Risiken haften wir nicht.

 

Art. 11 Pauschalierter Schadensersatz

Können wir vom Partner aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Vorschriften, insbesondere wegen Nichterfüllung, Schadensersatz verlangen, so sind grundsätzlich und vorbehaltlich weitergehender Ansprüche 40% des Auftragswerts zuzüglicher etwaiger Auslagen und Kosten zu vergüten, es sei denn, der Partner weist nach, dass unser tatsächlicher Schaden geringer ist.

 

Art. 12 Vertraulichkeit

(1) Die Partner verpflichten sich, die gegenseitig mitgeteilten Informationen, Unterlagen, Proben und sonstigen Gegenstände vertraulich zu behandeln und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass sie Dritten zugänglich werden. Die Vertragspartner tragen dafür Sorge, dass die vertraulich zu behandelnden Informationen, Unterlagen, Proben und sonstigen Gegenstände nur einem dem Vertragszweck entsprechend beschränkten Kreis von Mitarbeitern zugänglich gemacht werden. Diese Mitarbeiter sind auch über ihr Ausscheiden aus der jeweiligen Organisation der Vertragspartner hinaus zu Geheimhaltung verpflichtet.

(2) Die Vertragspartner verpflichten sich, vorbehaltlich anderer Regelung durch gesonderten Vertrag die vom jeweils anderen Partner mitgeteilten Informationen ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung außer zum Zweck der Prüfung in keiner anderen Weise zu benutzen, insbes. nicht wirtschaftlich zu nutzen sowie darauf keine Schutzrechtsanmeldungen vorzunehmen.

Gewerbliche Nutzungsrechte an den Schutzrechtsanmeldungen/Schutzrechten und/oder Knowhow der Partner werden aufgrund dieser Vereinbarung nicht erteilt.

(3)  Die Verpflichtung zur Geheimhaltung und Nichtverwertung der gegenseitig mitgeteilten Informationen entfällt, soweit sie

  1. a) dem informierten Vertragspartner vor der Mitteilung

   nachweislich bekannt waren oder

  1. b) der Öffentlichkeit vor der Mitteilung bekannt oder

   allgemein zugänglich waren oder

  1. c) der Öffentlichkeit nach der Mitteilung ohne Mitwirken

   oder Verschulden des informierten Vertragspartners

   bekannt oder allgemein zugänglich wurden oder

  1. d) im wesentlichen Informationen entsprechen, die dem

   informierten Vertragspartner zu irgendeinem Zeitpunkt

   von einem berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht wurden.

 

Art. 13 Rücktrittsrecht

Wir sind aus folgenden Gründen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten:

(a) Wenn sich entgegen der vor Vertragsschluss bestehenden Annahme ergibt, dass der Partner nicht kreditwürdig ist. Kreditunwürdigkeit kann ohne weiteres angenommen werden in einem Falle des Wechsel- oder Scheckprotestes, der Zahlungseinstellung durch den Partner oder eines erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuchs beim Partner. Nicht erforderlich ist, dass es sich um Beziehungen zwischen uns und dem Partner handelt.

(b) Wenn sich herausstellt, dass der Partner unzutreffende Angaben im Hinblick auf seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und diese Angaben von erheblicher Bedeutung sind.

(c) Wenn die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware anders als im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Partners veräußert wird, insbesondere durch Sicherungsübereignung oder Verpfändung. Ausnahmen hiervon bestehen nur, soweit wir unser Einverständnis mit der Veräußerung schriftlich erklärt haben.

(d) Wenn der Partner der Einbeziehung von neuen oder geänderten AGB gemäß Art. 1 (4) widerspricht.

 

Art. 14 Höhere Gewalt und unvorhersehbare Ereignisse

(1) Im Falle höherer Gewalt - das ist jeder Umstand außerhalb unserer Kontrolle wie beispielsweise, aber nicht nur, Krieg, Aufstand, Streik und Naturkatastrophen,- die nicht nur kurzfristig (siehe Art. 4 Ziffer 5) sind, wird der Vertrag automatisch beendet. Ein Austausch erbrachter oder zu erbringender Leistungen findet nicht statt, sofern die Partner nicht ein anderes vereinbaren.

(2)  Im Falle unvorhersehbarer Ereignisse – hierzu zählen beispielsweise Gesetzesänderungen, Regierungsmaßnahmen, Zölle und Abgaben, Ereignisse aller Art, die den Lieferprozess unterbrechen, Unterbrechungen in unserer normalen Belieferung und dergleichen, die nicht nur kurzfristig sind – werden die Parteien in dem Willen, eine Beendigung des Vertrages zu verhindern, mit dem Ziel verhandeln, vertragliche Regelungen zu finden, die der neuen Situation Rechnung tragen und dem von den Parteien wirtschaftlich Gewollten am ehesten entsprechen.

 

Art.15 Verschiedenes

(1) Durchführungs- und Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen der Parteien ist Kozerki, Polen.

(2) Deutsches Recht findet auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen Anwendung, sofern nicht die Anwendung des UN Einheitlichen Gesetzes Für Den Internationalen Kauf Von Gütern zwingend vorgeschrieben ist.

(3) Streitigkeiten aus dem Vertrag, die nicht gütlich beigelegt werden können, werden dem für den Hauptsitz des Lieferanten zuständigen ordentlichen Gericht vorgelegt.

Mit Bezug auf Kaufverträge mit ausländischen Partnern behalten wir uns das Recht vor, nach unserer Wahl das zuständige Gericht am Geschäftssitz des Partners anzurufen und unsere Forderungen auf das dort geltende Recht zu stützen.

(4)  Alle Arten von Annahmen, alle Ergänzungen oder Änderungen von Verträgen zwischen den Parteien einschließlich dieser AGB müssen zu ihrer Wirksamkeit schriftlich erfolgen. Dies gilt für die Bestimmung des Art. 15 Ziffer 4 gleichermaßen.

(5) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. In diesem Fall sind die Parteien verpflichtet, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine solche Regelung zu finden, die der unwirksamen Bestimmung in rechtlich zulässiger Weise wirtschaftlich am nächsten kommt.

 

Stand November 2018